Whistleblowing
Worum geht es beim Hinweisgeberschutz?
„Whistleblowing“ bedeutet, dass z. B. ein Angestellter, ein Kunde oder Geschäftspartner eines Unternehmens oder einer Institution Missstände (Unregelmäßigkeiten, Gesetzesverstöße oder betrügerische Handlungen wie z. B. Korruption oder Steuerhinterziehung) aufdeckt. Diese gelebte Integrität zur Korrektur von negativen Verhältnissen bildet eine bedeutende Basis zur Vermeidung von Compliance-Fällen. Diese Basis fungiert zugleich als Kompass bei der Orientierung in rechtlichen Graubereichen. Denn nicht alles, was vielleicht legal ist, ist auch legitim. Hinweisgeber sind daher für den Erhalt einer offenen und transparenten Gesellschaft besonders wichtig, da sie den Mut aufbringen, Missstände aufzudecken. Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber übernehmen Verantwortung für die Gesellschaft und verdienen daher Schutz vor Benachteiligungen, die ihnen wegen ihrer Meldung drohen und sie davon abschrecken können.
Mit dem Gesetz für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden (Hinweisgeberschutzgesetz, „HinSchG“), wurde der Schutz von hinweisgebenden Personen ausgebaut und die EU-Whistleblowing-Richtlinie (EU) 2019/1937 in nationales Recht umgesetzt. Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen (Schutz vor „Repressalien“) der Hinweisgeber auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben.
Interne & externe Meldestellen
Wenn Sie Kenntnis von Unregelmäßigkeiten, Gesetzesverstößen oder betrügerischen Handlungen haben oder den konkreten Verdacht haben sollten, dass solche Handlungen innerhalb der Metzler-Gruppe vorgenommen werden oder wurden, so können Sie sich an den bestellten externen Ombudsmann wenden. Der Ombudsmann ist unter folgenden Kontaktdaten zu erreichen:
Rechtsanwalt Albrecht Vahl
metzler@ombudsmann-vahl.de
Telefon: +49 15 222412424
Telefax: +49 61 719879525
Rossertstraße 117
61449 Steinbach (Taunus)
Alternativ können Sie auch das Kontaktformular auf der Website www.ombudsmann-vahl.de nutzen.
Der Ombudsmann ist als Rechtsanwalt zur Verschwiegenheit verpflichtet und gibt Informationen nur dann und stets in anonymisierter Form weiter, wenn meldende Kunden, Mitarbeiter oder Dritte dies ausdrücklich erlaubt haben. Sofern Sie die Weitergabe eines Hinweises gestattet haben, erfolgt diese in der mit Ihnen verabredeten, ggf. anonymisiertern Form, an die Compliance-Stelle. Außerdem können Sie sich direkt und auf Wunsch gleichermaßen anonym (Briefkasten oder per Postweg) an die Compliance-Stelle wenden:
per E-Mail: Compliance@metzler.com
oder schriftlich unter der Anschrift
Compliance
Untermainanlage 1
60329 Frankfurt am Main
Alternativ zu den zuvor genannten internen „Meldekanälen“ oder „Meldestellen“ (Compliance und Ombudsmann) stehen folgende externe Meldestellen zur Verfügung:
Sachlicher Anwendungsbereich und persönlicher Schutzumfang
Hinweisgebende können frei entscheiden, ob sie ihre Meldung an eine interne oder eine externe Meldestelle abgeben. Die Meldewege stehen selbständig nebeneinander. Nach dem Wortlaut des Hinweisgeberschutzgesetzes soll der Hinweisgebende die internen Meldekanäle (Compliance oder Ombudsmann) bevorzugen, sofern intern gegen den möglichen Verstoß wirksam vorgegangen werden kann und keine Repressalien befürchtet werden.
Das gesetzliche Melde-System dient ausschließlich dazu, auf im Berufsumfeld der Metzler-Gruppe vermutete wirtschaftskriminelle Handlungen sowie Gesetzesverstöße und Verstöße gegen regulatorische Anforderungen (Verstößen gegen nationale Gesetze, Rechtsverordnungen und sonstige Vorschriften des Bundes und der Länder sowie unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Union) aufmerksam zu machen. Ein Missbrauch (z.B. die grob fahrlässige Falschangaben) zu anderen Zwecken kann u.a. einen Straftatbestand darstellen und wird vom Hinweisgeberschutzgesetz nicht geschützt.
Die Metzler-Gruppe wird unabhängig hiervon auf jede gutgläubige Meldung, die dem Ombudsmann oder der Compliance-Stelle mitgeteilt wird, den Schutz der beteiligten Personen gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz anwenden, also über den gesetzlich geregelten sachlichen Anwendungsbereich hinaus z.B. auch für Verstöße gegen interne Richtlinien. Die Nutzung der internen „Meldekanäle“ gewährleistet damit im Ergebnis den umfassendsten Schutz des Hinweisgebenden.
Der persönliche Schutzumfang ist breit angelegt. Umfasst ist grundsätzlich Jedermann (Arbeitnehmende, Teilzeitbeschäftigte, befristet Beschäftigte, Freiberufler, Zulieferer, Dienstleister und sonstige Geschäftspartner), der in seinem beruflichen Umfeld Informationen über Verstöße erlangt.