Schutz der Gelder und Finanzinstrumente der Kunden
Sofern der Kunde der Bank Geld in Form von Einlagen überlässt, erfolgt die Verbuchung auf Konten, die der Kunde bei der Bank führt. Im Hinblick auf Informationen zum Schutz der Einlagen durch den Einlagensicherungsfonds wird auf Nr. 20 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwiesen.
Sofern Kunden bei der Bank in einem Depot Wertpapiere verwahren lassen, werden diese in der Regel von Wertpapiersammelbanken verwahrt. Diese fungieren – insbesondere für börsengehandelte Wertpapiere – in ihrer jeweiligen Jurisdiktion vielfach als so genannte Zentralverwahrer. Insofern werden insbesondere ausländische Wertpapiere regelmäßig im Ausland verwahrt. Dies gilt vor allem für Wertpapiere, die Kunden im Ausland erworben haben, die im Inland weder börslich noch außerbörslich gehandelt werden oder die zwar im Inland börslich oder außerbörslich gehandelt, üblicherweise aber im Ausland angeschafft werden. Dasselbe gilt, wenn Kunden in- oder ausländische Wertpapiere zur Verwahrung effektiv bei der Bank einliefern oder Depotguthaben von einem anderen Verwahrer übertragen lassen.
Sofern die Bank Wertpapiere ihrer Kunden nicht selbst verwahrt, wird die Bank die Auswahl, Beauftragung und regelmäßige Überwachung des beauftragten Verwahrers mit der erforderlichen Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit vornehmen. Bei der Auswahl eines Verwahrers mit Sitz in einem Drittstaat wird die Bank darauf achten, dass dieser besonderen regulatorischen Vorschriften für die Verwahrung unterliegt und beaufsichtigt wird. Sofern in einem Drittland die Verwahrung von Finanzinstrumenten für Rechnung einer anderen Person nicht geregelt ist, wird die Bank Kundenfinanzinstrumente bei einem Dritten in diesem Drittland nur verwahren lassen, wenn die Verwahrung wegen der Art der betreffenden Finanzinstrumente oder der mit diesen verbundenen Wertpapierdienstleistungen nur bei diesem erfolgen kann.
Um die Rechte der Kunden an ihren Finanzinstrumenten, insbesondere Wertpapieren, zu schützen, hat die Bank eine Reihe von Maßnahmen ergriffen:
- Aufzeichnungen und eine korrekte Buchführung ermöglichen jederzeit eine Zuordnung der von der Bank gehaltenen Gelder und Finanzinstrumente zu den einzelnen Kunden und grenzen sie von den Vermögenswerten der Bank ab.
- Die Bank gleicht ihre Aufzeichnungen und Bücher regelmäßig mit denen aller Dritten ab, bei denen sie den Kunden gehörende Gelder und Finanzinstrumente verwahren lässt.
- Die Bank sorgt dafür, dass alle bei einem Dritten verwahrten Finanzinstrumente von Kunden entweder durch unterschiedliche Bezeichnung der in der Buchführung des Dritten geführten Konten oder durch Maßnahmen, die ein vergleichbares Schutzniveau gewährleisten, von ihren Finanzinstrumenten und denjenigen des Dritten unterschieden werden können.
- Die Bank trifft organisatorische Vorkehrungen, um das Risiko eines Verlustes oder Teilverlustes von Geldern und Finanzinstrumenten der Kunden oder der damit verbundenen Rechte durch Pflichtverletzungen so gering wie möglich zu halten.
Insbesondere lässt sich die Bank von anderen Verwahrern zusichern, dass diese die Werte, die sie letztlich für Kunden der Bank verwahren, auf Depots verbuchen, die mit dem Zusatz „Kundendepot“ geführt werden, dass sie Pfand-, Zurückbehaltungs- und ähnliche Rechte an den Werten in diesem Kundendepot nur wegen solcher Forderungen geltend machen, die sich aus der Anschaffung, Verwaltung und Verwahrung dieser Werte ergeben, und dass sie die Bank unverzüglich benachrichtigen, wenn von dritter Seite Pfändungen oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bezüglich der Werte eingeleitet oder diese von anderen Eingriffen betroffen werden, und die Werte innerhalb der Grenzen des jeweiligen Staates entweder von dem Verwahrer selbst verwahrt werden oder er lediglich mit Zustimmung der Bank einen Dritten mit deren effektiver Verwahrung beauftragen oder die Werte in einen Drittstaat verbringen darf.
Sofern die Bank Finanzinstrumente ihrer Kunden nicht selbst verwahrt, haftet die Bank schließlich für die sorgfältige Auswahl und Unterweisung des jeweiligen Verwahrers.
Es wird darauf hingewiesen, dass der Kunde der Bank auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Pfandrecht an allen im Konto/Depot verwahrten Vermögensgegenständen einräumt. Dieses Pfandrecht dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Ansprüche der Bank gegenüber dem Kunden aus der Geschäftsverbindung. Die Bank darf die diesem Pfandrecht unterliegenden Vermögensgegenstände nur bei Vorliegen eines berechtigten Sicherungsinteresses zurückhalten.