De-Risking in der betrieblichen Altersversorgung
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Das Thema De-Risking ist in der betrieblichen Altersversorgung (bAV) seit Jahren nicht mehr wegzudenken. Und gerade in volatilen Zeiten sollten Unternehmen stärker zielgerichtet agieren, denn schon kleinste Zinsänderungen können sich langfristig auf Pensionsrückstellungen in der Bilanz auswirken.
Wichtig für ein zielgerichtetes Risikomanagement ist, sich zunächst die maßgeblichen unternehmensindividuellen Faktoren anzusehen, die zu langfristigen finanziellen, personellen oder operativen Risiken führen können. Dabei gibt es verschiedene Maßnahmen: Unternehmen sollten für eine Entscheidung Rahmenbedingungen und Optionen vergleichen sowie Einsparpotenziale und Umsetzungszeiträume im Blick haben.
Um Pensionsrisiken zu reduzieren, kann die Auslagerung, die Reduktion von Garantien oder die Änderung der Auszahlungsoptionen eine Lösung sein. Im Fokus stehen bei Unternehmen oft Finanzierungs- und Bilanzrisiken. Über eine Auslagerung der Finanzierungsrisiken kann hier die Bilanz weitestgehend für die Zukunft entlastet werden.
Im Fokus: Änderung der Finanzierungslösung
Eine Mitte 2023 von Aon durchgeführte Studie ergab, dass ein Großteil der Unternehmen ihre Pensionsverpflichtungen weiterhin mit Kapitalanlagen finanzieren will. Am häufigsten wird hierbei das CTA genutzt – dieses Modell wird bei fast zwei Dritteln der befragten Unternehmen eingesetzt. Aber auch beim Pensionsfonds, der bei den Finanzierungsvehikeln noch eine geringere Rolle spielt, lässt sich ein Aufwärtstrend erkennen – sowohl aufgrund der stetig steigenden Deckungsmittel als auch des zunehmenden Interesses an diesem Durchführungsweg.
Großes Einsparpotenzial bei überschaubarem Aufwand für die Umsetzung bieten die Lösungen CTA und Pensionsfonds. Ein genauer Blick auf die beiden Maßnahmen lohnt sich – insbesondere im veränderten Zinsumfeld.
CTA – flexible Gestaltung und einfache Umsetzung
Durch die gestiegenen Zinsen und dementsprechend gesunkenen Pensionsverpflichtungen haben sich die Deckungsgrade bei Unternehmen, die CTA nutzen, im vergangenen Jahr deutlich erhöht und können nun stabilisiert werden. Dafür kommen unterschiedliche Kapitalanlagestrategien in Betracht. Insbesondere steigt das Interesse an Liability-Driven-Investmentkonzepten, also an verbindlichkeitsorientierten Anlagelösungen.
Ein CTA ist grundsätzlich einfach umzusetzen, weil es keine Veränderung im arbeitsrechtlichen Sinn bedeutet. Die Kapitalanlage und auch die Folgedotierungen lassen sich flexibel gestalten – es besteht zudem keine Nachschusspflicht. Sowohl unter HGB als auch IFRS verkürzt die Ausfinanzierung von Pensionsvermögen über ein CTA die Bilanz.
Da es sich jedoch nicht um eine vollständige Abspaltung, sondern lediglich um eine Saldierung von Verpflichtungen und Vermögen handelt, schlagen sich Auswirkungen der Volatilität aus beiden Positionen auf Bilanz sowie auf Gewinn-und-Verlust-Rechnung des Unternehmens nieder.
Pensionsfonds – mehr Aufwand, aber Bilanzbereinigung möglich
Beim Pensionsfonds sieht es vor allem arbeitsrechtlich ein wenig anders aus. Bei der Auslagerung von Pensionsverpflichtungen auf einen (nicht-versicherungsförmigen) Pensionsfonds wird laut Arbeitsrecht die Änderung des Durchführungswegs vorausgesetzt – entsprechend größer ist der Projektaufwand.
Unter HGB ist das Ziel die Auflösung der Rückstellung und damit die komplette Entkoppelung von der HGB-Bilanz; unter IFRS macht die Auslagerung auf den Pensionsfonds keinen bilanziellen Unterschied zum CTA (= Saldierung der Plan-Assets und Verpflichtungen). Jedoch besteht eine aufsichtsrechtliche Nachschusspflicht für das Unternehmen – allerdings nur bei Unterdeckung des jeweiligen Rentnervermögens.
Aufgrund der Zinswende im vergangenen Jahr liegt durch den anzuwendenden Zehn-Jahres-Durchschnitt beim Rechnungszins unter HGB der Verpflichtungswert gemäß HGB nun deutlich über dem gemäß internationaler Rechnungslegung. Damit steigt die Nachfrage nach einer Auslagerung auf einen Pensionsfonds zum niedrigeren Wert. Dies ist grundsätzlich möglich, die Behandlung der Restrückstellung unter HGB ist aber zwingend mit dem Wirtschaftsprüfer abzustimmen.
De-Risking erfordert eingehende Prüfung
Sowohl CTA als auch Pensionsfonds sind zwei attraktive Optionen, wenn Unternehmen mögliche De-Risking-Maßnahmen in der bAV in Betracht ziehen. Die eine (Standard-)Lösung im De-Risking in der bAV gibt es jedoch nicht. Die Vielzahl an möglichen Maßnahmen müssen vom Unternehmen gewichtet werden. Außerdem sollte das Unternehmen vorab prüfen, um welche kurz- und langfristigen Risiken es sich handelt, und wie sich diese kontrollieren lassen. Definiert werden müssen zudem die langfristigen Ziele und die Komplexität bestehender Strukturen.